Fragen und Antworten (FAQ)

Allgemeine Fragen

Ja, das Projekt befindet sich in der Phase des Übergangs von der  GbR Gemeinschaft leben in Roetgen hin zur Genossenschaft Gemeinschaft leben in Roetgen e.G.
Die Genossenschaft wird das Projekt weiter vorantreiben und mit Leben füllen, was sowohl das Organisatorische wie auch finanzielle Aspekte beinhaltet. Beides Bedarf entsprechender Ressourcen.

Nein, die Vorstufe zum endgültigen Vertrag ist ein sogenannter Anhandgabevertrag.

Nein, nicht aktiv. Jedoch werden diese laufend über den Sachstand informiert.

Um den sozialen Charakter des Projekts zu unterstreichen, ist eine genossenschaftliche Organisation vorgesehen. Auch wollen wir so vermeiden, dass die Gewinnmaximierung nach Ablauf der Bindung für geförderten Wohnraum im Vordergrund stehen. Wir wollen bezahlbaren Wohnraum jetzt und für die nächsten 99 Jahre gewährleisten.

Das maximale finanzielle Risiko ist der Verlust der geleisteten Mitgliedsbeiträge, Pflichtanteile und der freiwilligen Anteile (als Teil des Eigenkapitals)

Die Arbeitsgruppe Genossenschaft hat eine Satzung erarbeitet, die im Rahmen der Gründung der Genossenschaft verabschiedet wurde. Hier geht es direkt zur →Seite mit den Downloadmöglichkeiten.

Eigentümer wird die Genossenschaft Gemeinschaft leben in Roetgen eG sein.

Architektur

Ja

Ja, alle Wohnungen werden seniorengerecht geplant. Auch die Wohnungen in der 2. Etage sind alle über einen Aufzug und ebene Gänge erreichbar.

Die aktuell im Plan enthaltenen Wohnungen haben die Größen:

38 – 49 m² für eine Einzelperson
59 m² für zwei Personen
71 m² für eine Familie mit einem Kind
87 – 89 m² für eine Familie mit zwei Kindern
110 m² für eine Familie mit drei Kindern

Die aktuell im Plan enthaltenen Wohnungen:

12 WE für eine Einzelperson
5 WE für zwei Personen
3 WE für Familien mit einem Kind
2 WE für Familien mit zwei Kindern
2 WE für Familien mit drei Kindern
1 WE (140 m²) für eine WG mit 4 Personen

Finanzierung

Das hängt im Wesentlichen davon ab, zu welchem Zeitpunkt festgestellt wird, dass das Projekt nicht zum Tragen kommt und wieviel Geld dann noch in der Kasse ist.

a) Genossenschaft wird aufgelöst (Liquidation, §46):
Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

b) Mitglied scheidet aus (§10):
Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich das Geschäftsguthaben, das den Mitgliedern anteilig zuzuordnen ist. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 37 Abs. 4a) unterschritten würde. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen.

Vorhandenes Guthaben wird auf alle Zuwender gleichmäßig verteilt rücküberwiesen.

Mitglieder:
können zinsgünstige Darlehen für Geno-Anteile erhalten

Genossenschaft:
Es gibt diverse Förderungen für den Bau von Sozialwohnungen und für nachhaltiges und effizientes Errichten von Gebäuden

Die erforderlichen Geschäftsanteile können über ein zinsgünstiges KFW-Darlehen finanziert werden, dafür zahlt der Interessent monatlich Zinsen und Tilgung

Ja, durch freiwillige Geschäftsanteile, die als Eigenkapital Teil des Geschäftsguthabens sind und lt. Geno-Satzung mit 1,5 % verzinst werden.

Die nicht staatlich geförderten Wohnungen sind in unserem Vorhaben „freifinanzierte“ Wohnungen. Sie werden außer aus der staatlichen Förderung für sozialen Wohnungsbau aus den gleichen Mitteln finanziert wie alle Wohnungen: Eigenkapital, Darlehen, BEG40 etc.

Die Miete wird hier Nutzungsentgelt heißen.

Das Nutzungsentgelt hängt von der Wohnungsart ab:
WBS A: 6,65EUR/qm,
WBS B: 7,7EUR/qm,
frei (kann noch variiieren): 13,77 EUR/qm

Wohnberechtigungschein (A oder B), der abhängig von der Personenanzahl und des Gesamteinkommens zur Miete einer geförderten Sozialwohnung berechtigt.

Soziales Miteinander

Während bei demokratischen Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt, werden hier alle Entscheidungen so getroffen, dass es auch von Minderheiten keine gravierenden Einwände gibt (Konsentprinzip)

Die Methode der Soziokratie beruht auf vier Basiselementen:
(1) Konsentprinzip
(2) Organisation in Kreisen
(3) Doppelte Kopplung (der Kreise)
(4) Offene Wahlen

Genauere Erläuterungen gibt es hier: –> Soziokratie  oder hier –> (https://www.youtube.com/watch?v=u3JJotOJ7kI)

Im Rahmen der Generalversammlungen der Genossenschaft hat jeder das gleiche Stimmrecht. Bei allen Entscheidungen in Arbeitsgruppen und im Alltag gelten die Prinzipien der Soziokratie. 

Wohnen

Es ist derzeit geplant, dass alle Bewohnenden Mitglieder der Genossenschaft werden und damit am Gemeinschaftseigentum partizipieren

Das ist bisher nicht vorgesehen. Wenn der Bedarf besteht, ist es in der Genossenschaft zu diskutieren

Idealerweise sollten die eingezahlten Geschäftsanteile an einen anderen Interessenten verkauft werden (§6 Abs. (1) der Satzung). Ansonsten gilt die in der Satzung festgelegte Kündigungsfrist von aktuell zwei Jahren (§5 Abs. (1)). 

Die Grundsätze zur Vergabe von Genossenschaftswohnungen sind schriftlich fixiert und sind seitens einer noch zu besetzenden Belegungskommission anzuwenden. Die Kommission wird sich aus Bewohnern des Wohnprojekts zusammensetzen

Das ist so nicht vorgesehen

Ja, das wird möglich sein